ALLGEMEINE
GESCHÄFTS
BEDINGUNGEN
(c) Klaus Braun GmbH | Zeller Str. 33 | 56288 Kastellaun | Tel: 06762 - 96 06 66 | Mail: info(at)braun-werkzeuge.de
die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen
Geschäftsbetrieb so ist er berechtigt, die Ware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und
Kosten, alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits
jetzt in Hohe der Rechnungsbeträge zuzüglich eines
Sicherheitsaufschlags in Höhe von 10 % an den Verkäufer ab.
Wird der Kaufgegenstand vom Käufer beziehungsweise in
dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen
den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten,
einschließlich dem Recht auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, an den Verkäufer ab. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch
verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht
einzuziehen, so lange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der
Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-
Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer
des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des
Kfz-Briefes zu.
Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Ver-käufer zur Rücknahme der Ware
nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des
Ge-genstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das
Verbraucherkreditgesetzt Anwendung findet, ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich
schriftlich erklärt. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der
Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des
Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder
der Käufer niedrige Kosten nachweist. Der Erlös wird dem
Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem
Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers
gutgebracht.
6. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach
Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er
unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche
An-zeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide
Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit
der Maßgabe, daß erkennbare Mängel binnen14 Tagen durch
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Das Recht
des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge
an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweiligen
Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für
Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf
ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Für
gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine
Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach
den in den vorste-henden Abschnitten getroffenen
Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus
Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzungen vertraglicher
Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem
Verschulden des Verkäufers oder Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter,
sowie in den Fällen in denen die Schadensersatzhaftung des
Verkäufers mit der Verletzung der „Kardinalpflicht" oder einer
„vertragswesentlichen Pflicht“ begründet wird. Diese
Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware
durch den Käufer. Für die Beschaffenheit des Materials wird
nur insoweit gehaftet, als auch der Vorlieferant die
Gewährleistung übernimmt. Mündliche Abreden bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für
Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den
Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Kastellaun.
Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
Verkaufs-, Zahlungs- und
Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich
entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern
sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals
widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung
vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende
Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung
aufgenommen werden.
2. Angebot und Lieferumfang
Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem
Angebot gehören-den Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet ind. Leistungen und Betriebskosten werden als
Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht
zugängjich gemacht werden.
Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Konstruktions- und Formänderungen des
Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Ände-
rungen für den Käufer zumutbar sind. Werden dem Verkäufer
nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen,
ohne daß er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer
berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager
des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab
Werk, ausschließlich Verpackung. Die gelieferten Waren
werden zu denen am Tag der Lieferung gültigen Preisen in
Rechnung gestellt. Sollten sich diese Preise zwischen dem Tag
des Kaufvertrages und dem Tag der Lieferung geändert haben,
so gelten die neuen Preise als vereinbart. Mangels besonderer
Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder
Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur
für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Die Zahlung hat zu
erfolgen: 8 Tage nach Lieferung 2 % Skonto, 20 Tage nach
Lieferung netto ohne Abzug. Reparaturen sind netto ohne
Abzug zahlbar. Die im Kaufvertrag vereinbaren
Zahlungsbedingungen sind genauso einzuhal-ten. Bei
Zahlungsverzug behält sich der Verkäufer alle Rechte, auch die
Zinsberechnung vor. Gutschriften und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit
Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den
Gegenwert verfügen kann. Die Aufrechnung mit etwaigen vom
Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht
anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche
nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln stehen.
4. Lieferfristen und Verzug
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei
Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat
oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Der vorstehende
Absatz gilt im Falle einer vorn Verkäufer zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe, daß sich dessen
Haftung auf höch-stens 10 % des Wertes der vereinbarten
Lieferung beschränkt. Für durch Verschulden des
Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)
Lieferungen hat der Verkäufer ( ausgenommen Auswahl- oder
Überwachungsverschulden ) nicht einzustehen. Der Verkäufer
verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den
Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Das Recht des
Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§325 BGB) oder
Ver-zug (§326 BGB) bleibt unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen,
Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer das
Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des
Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener
Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den
betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte
Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist
verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter
Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde
Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen
nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese
auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer
verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an
den Verkäufer abzutreten. Ist der Käufer Pächter, so
verpflichtet er sich außerdem im Falle des Bestehens oder
Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung,
die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig
bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter und dem
Kreditinstitut zu sichern. Ist der Käufer Wiederverkäufer, bleibt
AGB