(c) Klaus Braun GmbH | Zeller Str. 33 | 56288 Kastellaun | Tel: 06762 - 96 06 66 | Mail: info(at)braun-werkzeuge.de

die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,

gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig

entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus

gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als

Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn

Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet

werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene

Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen

Geschäftsbetrieb so ist er berechtigt, die Ware im

ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt

zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers bis zur

vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und

Kosten, alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits

jetzt in Hohe der Rechnungsbeträge zuzüglich eines

Sicherheitsaufschlags in Höhe von 10 % an den Verkäufer ab.

Wird der Kaufgegenstand vom Käufer beziehungsweise in

dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück

eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen

den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende

Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten,

einschließlich dem Recht auf Einräumung einer

Sicherungshypothek, an den Verkäufer ab. Zur Einziehung

dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung

ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen

selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch

verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht

einzuziehen, so lange der Käufer seinen

Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der

Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die

abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die

dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die

Abtretung mitteilt. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-

Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer

des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des

Kfz-Briefes zu.

Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch

zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme

oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den

Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen

Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Bei

vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, ist der Ver-käufer zur Rücknahme der Ware

nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe

verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des

Ge-genstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das

Verbraucherkreditgesetzt Anwendung findet, ein Rücktritt vom

Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich

schriftlich erklärt. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der

Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die

Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des

Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher

oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder

der Käufer niedrige Kosten nachweist. Der Erlös wird dem

Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem

Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers

gutgebracht.

6. Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach

Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte

Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er

unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche

An-zeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide

Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit

der Maßgabe, daß erkennbare Mängel binnen14 Tagen durch

schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Das Recht

des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,

verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge

an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweiligen

Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für

Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte

Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,

natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige

Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,

mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,

elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf

ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Für

gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine

Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich

schriftlich vereinbart wurde.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach

den in den vorste-henden Abschnitten getroffenen

Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus

Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzungen vertraglicher

Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind

ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem

Verschulden des Verkäufers oder Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter,

sowie in den Fällen in denen die Schadensersatzhaftung des

Verkäufers mit der Verletzung der „Kardinalpflicht" oder einer

„vertragswesentlichen Pflicht“ begründet wird. Diese

Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware

durch den Käufer. Für die Beschaffenheit des Materials wird

nur insoweit gehaftet, als auch der Vorlieferant die

Gewährleistung übernimmt. Mündliche Abreden bedürfen zur

Wirksamkeit der Schriftform.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für

Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den

Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Kastellaun.

Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich

ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland

geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

Verkaufs-, Zahlungs- und

Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge,

Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich

entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern

sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des

Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht

Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals

widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung

vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende

Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung

aufgenommen werden.

2. Angebot und Lieferumfang

Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem

Angebot gehören-den Unterlagen wie Abbildungen,

Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd

maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet ind. Leistungen und Betriebskosten werden als

Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen,

Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer

Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht

zugängjich gemacht werden.

Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und

Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des

Verkäufers. Konstruktions- und Formänderungen des

Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der

Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Ände-

rungen für den Käufer zumutbar sind. Werden dem Verkäufer

nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete

Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen,

ohne daß er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer

berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im

Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

3. Preis und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager

des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab

Werk, ausschließlich Verpackung. Die gelieferten Waren

werden zu denen am Tag der Lieferung gültigen Preisen in

Rechnung gestellt. Sollten sich diese Preise zwischen dem Tag

des Kaufvertrages und dem Tag der Lieferung geändert haben,

so gelten die neuen Preise als vereinbart. Mangels besonderer

Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder

Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei

Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur

für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer

Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Die Zahlung hat zu

erfolgen: 8 Tage nach Lieferung 2 % Skonto, 20 Tage nach

Lieferung netto ohne Abzug. Reparaturen sind netto ohne

Abzug zahlbar. Die im Kaufvertrag vereinbaren

Zahlungsbedingungen sind genauso einzuhal-ten. Bei

Zahlungsverzug behält sich der Verkäufer alle Rechte, auch die

Zinsberechnung vor. Gutschriften und Schecks erfolgen

vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit

Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den

Gegenwert verfügen kann. Die Aufrechnung mit etwaigen vom

Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten

Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht

anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter

Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche

nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine

Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des

Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in

einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen

Mängeln stehen.

4. Lieferfristen und Verzug

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der

Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei

Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat

oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Der vorstehende

Absatz gilt im Falle einer vorn Verkäufer zu vertretenden

Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe, daß sich dessen

Haftung auf höch-stens 10 % des Wertes der vereinbarten

Lieferung beschränkt. Für durch Verschulden des

Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)

Lieferungen hat der Verkäufer ( ausgenommen Auswahl- oder

Überwachungsverschulden ) nicht einzustehen. Der Verkäufer

verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den

Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Das Recht des

Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§325 BGB) oder

Ver-zug (§326 BGB) bleibt unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen,

Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer das

Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des

Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener

Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den

betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte

Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist

verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter

Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde

Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen

nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese

auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer

verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an

den Verkäufer abzutreten. Ist der Käufer Pächter, so

verpflichtet er sich außerdem im Falle des Bestehens oder

Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung,

die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig

bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter und dem

Kreditinstitut zu sichern. Ist der Käufer Wiederverkäufer, bleibt

AGB

(c) Klaus Braun GmbH | Zeller Str. 33 | 56288 Kastellaun Tel: 06762 - 96 06 66 | Mail: info(at)braun-werkzeuge.de

entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus

gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als

Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn

Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet

werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene

Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen

Geschäftsbetrieb so ist er berechtigt, die Ware im

ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt

zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers bis zur

vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und

Kosten, alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits

jetzt in Hohe der Rechnungsbeträge zuzüglich eines

Sicherheitsaufschlags in Höhe von 10 % an den Verkäufer ab.

Wird der Kaufgegenstand vom Käufer beziehungsweise in

dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück

eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen

den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende

Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten,

einschließlich dem Recht auf Einräumung einer

Sicherungshypothek, an den Verkäufer ab. Zur Einziehung

dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung

ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen

selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch

verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht

einzuziehen, so lange der Käufer seinen

Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der

Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die

abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die

dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die

Abtretung mitteilt. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-

Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer

des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des

Kfz-Briefes zu.

Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch

zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme

oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den

Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen

Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Bei

vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, ist der Ver-käufer zur Rücknahme der Ware

nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe

verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des

Ge-genstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das

Verbraucherkreditgesetzt Anwendung findet, ein Rücktritt vom

Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich

schriftlich erklärt. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der

Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die

Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des

Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher

oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder

der Käufer niedrige Kosten nachweist. Der Erlös wird dem

Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem

Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers

gutgebracht.

6. Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach

Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte

Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er

unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche

An-zeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide

Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit

der Maßgabe, daß erkennbare Mängel binnen14 Tagen durch

schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Das Recht

des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,

verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge

an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweiligen

Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für

Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte

Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte,

natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige

Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,

mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,

elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf

ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Für

gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine

Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich

schriftlich vereinbart wurde.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach

den in den vorste-henden Abschnitten getroffenen

Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus

Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzungen vertraglicher

Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind

ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem

Verschulden des Verkäufers oder Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter,

sowie in den Fällen in denen die Schadensersatzhaftung des

Verkäufers mit der Verletzung der „Kardinalpflicht" oder einer

„vertragswesentlichen Pflicht“ begründet wird. Diese

Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware

durch den Käufer. Für die Beschaffenheit des Materials wird

nur insoweit gehaftet, als auch der Vorlieferant die

Gewährleistung übernimmt. Mündliche Abreden bedürfen zur

Wirksamkeit der Schriftform.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für

Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den

Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Kastellaun.

Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich

ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland

geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

Verkaufs-, Zahlungs- und

Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge,

Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich

entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern

sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des

Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht

Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals

widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung

vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende

Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung

aufgenommen werden.

2. Angebot und Lieferumfang

Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem

Angebot gehören-den Unterlagen wie Abbildungen,

Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd

maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet ind. Leistungen und Betriebskosten werden als

Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen,

Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer

Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht

zugängjich gemacht werden.

Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und

Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des

Verkäufers. Konstruktions- und Formänderungen des

Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der

Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Ände-

rungen für den Käufer zumutbar sind. Werden dem Verkäufer

nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete

Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen,

ohne daß er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer

berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im

Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

3. Preis und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager

des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab

Werk, ausschließlich Verpackung. Die gelieferten Waren werden

zu denen am Tag der Lieferung gültigen Preisen in Rechnung

gestellt. Sollten sich diese Preise zwischen dem Tag des

Kaufvertrages und dem Tag der Lieferung geändert haben, so

gelten die neuen Preise als vereinbart. Mangels besonderer

Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder

Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei

Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur

für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer

Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Die Zahlung hat zu

erfolgen: 8 Tage nach Lieferung 2 % Skonto, 20 Tage nach

Lieferung netto ohne Abzug. Reparaturen sind netto ohne

Abzug zahlbar. Die im Kaufvertrag vereinbaren

Zahlungsbedingungen sind genauso einzuhal-ten. Bei

Zahlungsverzug behält sich der Verkäufer alle Rechte, auch die

Zinsberechnung vor. Gutschriften und Schecks erfolgen

vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit

Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den

Gegenwert verfügen kann. Die Aufrechnung mit etwaigen vom

Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten

Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht

anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter

Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche

nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine

Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des

Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in

einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln

stehen.

4. Lieferfristen und Verzug

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der

Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei

Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat

oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Der vorstehende

Absatz gilt im Falle einer vorn Verkäufer zu vertretenden

Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe, daß sich dessen

Haftung auf höch-stens 10 % des Wertes der vereinbarten

Lieferung beschränkt. Für durch Verschulden des Vorlieferanten

verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat

der Verkäufer ( ausgenommen Auswahl- oder

Überwachungsverschulden ) nicht einzustehen. Der Verkäufer

verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den

Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Das Recht des

Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§325 BGB) oder

Ver-zug (§326 BGB) bleibt unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen,

Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer das

Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des

Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener

Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den

betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte

Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist

verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter

Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde

Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen

nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese

auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer

verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an

den Verkäufer abzutreten. Ist der Käufer Pächter, so

verpflichtet er sich außerdem im Falle des Bestehens oder

Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung,

die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig

bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter und dem

Kreditinstitut zu sichern. Ist der Käufer Wiederverkäufer, bleibt

die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,

gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig